Category Archives: Entwicklungen in Wien

Polizei-Operation Spring: Kontinuität der Kriminalisierung Schwarzer Menschen

Am 27. Mai 1999 überfielen Sondereinheiten der Polizei Wohnungen und Unterkünfte in Wien, in denen vorwiegend geflüchtete Menschen und Migrant*innen aus afrikanischen Ländern lebten. Über hundert Personen wurden festgenommen und wegen Verbindungen zu einem angeblichen “nigerianischen Drogenring” angeklagt. Continue reading Polizei-Operation Spring: Kontinuität der Kriminalisierung Schwarzer Menschen

Zur Situation Schwarzer Menschen in Wien

6. April 2019

Die letzten paar Monate wurden duch Razzias in Essenslokalen, Afroclubs, Afroshops und Orten des Treffens Schwarze Menschen verhaftet. Enorm viele Menschen sind von heute auf morgen weg (gewesen).

Die nigerianische Community ist geschockt (obwohl nix Neues für sie).

Leute, die zehn bis 15 Jahre im Lande irgendwie unrechtmäßig gelebt haben, sind weg. Väter und auch Mütter von hier geborenen Kindern auch. Das ‚Afro-Shop-Business’ wird ständig perlustriert, belästigt, bis hin zu Schließungen.

So for your information, wie ‘diese Community’ über/lebt.

Es braucht weitere Infos über Razzien und potenzielle Bedrohungen, Abschiebungen usw. und Engagement für Schutz. (pd)

Solidarität mit der Betroffenen und der Unterstützer_innengruppe bezüglich eines sexualisierten Übergriffs im „Kuku – das linke Beisl“

Spät, aber ungebrochen aktuell: Unsere Solidarität mit der Betroffenen eines sexualisierten Übergriffs im Kuku und mit der Unterstützer_innengruppe:

Unsere Solidarität gilt den Betroffenen und Überlebenden von sexualisierter Gewalt. Auch in Wien wünschen wir uns keine Ignoranz zu Vorkommnissen, die mit sexualisierter Gewalt zu tun haben sondern einen ernstzunehmenden und sensiblen Umgang mit diesen. Nur so können sichere(re) Räume für alle* geschaffen werden.

Ausgangspunkt unserer Gruppe „Kieberei, was geht?!“ ist, dass wir davon ausgehen, dass so genannte Sicherheitsbehörden wie die Polizei reichlich wenig zu unserer Sicherheit beitragen. Es braucht alternative Strategien jenseits von Polizei und Anzeige, um mit Problemen und Konflikten umgehen zu können. Jene Strategien und Handlungsmöglichkeiten müssen erdacht, erprobt und diskutiert werden, mit ihnen sollten wir uns schon beschäftigen, bevor es überhaupt zu Problemen kommt.

Wir unterstützen die Öffentlichmachung des sexualisierten Übergriffs im Kuku als eine Form von selbstbestimmtem Umgang mit sexualisierter Gewalt sowie als ein wichtiges Werkzeug, eine (bisher leider ausgebliebene) Auseinandersetzung mit der Thematik herbeizuführen.

Vom Kuku fehlt bis heute – mehrere Monate nach dem Aufruf der Unterstützer_innengruppe – eine klare Positionierung: Eine Positionierung in Solidarität mit der Betroffenen und klar gegenüber dem Täter.

Auf ein „linkes“ Lokal, welches weiterhin Raum für den Täter ist und welches sich nicht klar antisexistisch und pro-feministisch positioniert und danach handelt, haben wir keine Lust. Wir zeigen uns mit der Betroffenen solidarisch und werden nach dem Aufruf zum Boykott im Schreiben der Unterstützer*innengruppe vom 2.12.2018 das Kuku bis auf weiteres nicht mehr besuchen.

2017: Schwerpunkt – Keine ­Polizei ist auch eine Lösung

Wir haben einen Schwerpunkt in der aktuellen (Mai 2017) Malmoe gestaltet – alle Artikel findet ihr hier.

Keine ­Polizei ist auch eine Lösung

Ein Schwerpunkt der Initiative Kieberei, was geht?

Rassistische Polizeikontrollen gehören schon zum normalen Straßenbild, Bewusstsein über die Unrechtmäßigkeit dessen gibt es kaum im öffentlichen Diskurs. Was aus der Panik um den Gürtel geworden ist, was so in Wien passiert, was die Wiener Polizei noch für Schikanen plant und was sich in anderen Ländern an Widerstand formiert, könnt ihr hier lesen:

Um eines geht es nicht: Um Drogen
Fast ein Jahr ist es her, dass nach erfolgreichem Lobbying der Polizei und der medienwirksamen Erfindung von Gefahrenzonen in der Stadt das neue Suchtmittelgesetz in Kraft getreten ist. Was ist seitdem geschehen?

Kieberei-Watch
Polizeipräsenz und -kontrollen steigen seit längerem vor allem an bestimmten Plätzen Wiens stark. Dahinter steht oft Rassismus. Was das im Konkreten heißt? Ein paar Beispiele aus dem Blog der Initiative „Kieberei, was geht?“


Zustände ohne Ausnahme

Widerstand in Paris gegen massive Polizeigewalt

Mit Recht gegen Racial Profiling
Ein Interview mit der Schweizer Gruppe Allianz gegen Racial Profiling, die schon länger gegen rassistische Polizeikontrollen arbeitet.

Gemeinsam.Unheimlich.Sicher – Community Policing ab heuer im ganzen Land

Gemeinsam.Unheimlich.Sicher – Community Policing ab heuer im ganzen Land

Gemeinsam.Unheimlich.Sicher – Community Policing ab heuer im ganzen Land

„Gemeinsam.Sicher ist nicht nur ein neues Projekt, nein, es ist die Weiterentwicklung der österreichischen Polizei!“, so Polizeipräsident Gerhard Pürstl. Seit Monaten vor allem durch die neuen Sticker auf Polizeiautos erkennbar, findet derzeit eine Neuorientierung des gesamten Polizeiapparats statt, der dabei seinen Zuständigkeitsbereich massiv ausdehnt. War die Polizei früher vor allem für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig, so gibt es jetzt „nichts, wofür sie nicht zuständig ist.“ In der Tradition des Community Policings sieht sich die Polizei als Teil des Gemeinwesens, will eng mit anderen Institutionen kooperieren und ihre Bürgernähe beweisen. Dabei werden dann etwa Baumärkte dazu angehalten, zu melden, wenn jemand größere Mengen an Spraydosen einkauft, von Obdachlosen bewohnte Gartenhütten einfach abgerissen, Gärtner*innen angewiesen, mögliche Drogenverstecke im öffentlichen Raum von vornherein zu beseitigen, und es wird vor allem auf intensive Kommunikation mit Anrainer*innen gesetzt. Ganz im Sinne der subjektiven Sicherheit soll das Vertrauensverhältnis zur Polizei gestärkt werden. Die Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften wird gesucht – damit „negative Entwicklungen früh erkannt werden oder gar nicht erst entstehen“. Die Polizei will sich dabei auch mit Beteiligungsprojekten wie der Umgestaltung von Parks beliebter machen. Im letzten Jahr befand sich Gemeinsam.Sicher noch in einer Testphase, heuer soll es flächendeckend in ganz Österreich zum Einsatz kommen. Wien Floridsdorf war einer der Testbezirke – dabei wurden über tausend Gespräche mit Anrainer*innen geführt, „Problemhäuser“ kontrolliert und Baustellenkontrollen durchgeführt. Gemeinsam.Sicher setzt diverse Schwerpunkte – speziell für Frauen, in Kooperation mit Gewerbetreibenden, gegen staatsfeindliche Verbindungen, auf Skipisten und auch in Schulen. Schließlich sollen schon die Jüngsten lernen, dass „Sicherheit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist“.

Keine 2 Jahre Gefängnis für An-Cops-Ankommen und für Kritik am Staat

Eine Stellungnahme vom Rechtsinfokollektiv:

Noch ist die neue Strafrechtsnovelle nicht beschlossen, aber sie sieht schon mal nicht gut aus. Die Begutachtungsfrist endete am Montag, dem 3.4.17. Hier findet ihr den Entwurf.

Mit einem neuen Straftatbestand (§ 246a StGB) will die Regierung in Zukunft „staatsfeindliche Bewegungen“ kriminalisieren und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:

Eine Bewegung soll dabei schon ab 10 Personen angenommen werden, wenn diese die gleichen (staatsfeindlichen) Ansichten haben, sie müssen weder Organisationsstrukturen aufweisen, noch sich persönlich kennen.

Diese staatsfeindlichen Ansichten hat man schon, wenn man „die Hoheitsrechte der Republik Österreich, der Bundesländer oder der Gemeinden und ihrer Organe nicht anerkennt“. Anarchist_innen, Kommunist_innen und andere radikale Staatskritiker_innen sind also auf jeden Fall mitumfasst!

Dann muss es der Zweck – aber nicht der ausschließliche – dieser „Bewegung“ sein, „auf gesetzwidrige Weise die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen, oder sonstigen Entscheidungen der Behörden zu verhindern“. Diese Verhinderung von Amtshandlungen muss aber gar nicht strafrechtlich relevant sein, wie es z.B. „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ wäre. Es würde schon eine einfache Verwaltugnsübertretungen – die häufig im Rahmen von Sitzblockaden, Versammlungen, Abschiebeverhinderungen oder anderen Formen des zivilen Ungehorsams passieren – dafür ausreichen.

Diese Ausrichtung muss sich vor einer Behörde, ihrer Meinung nach, „manifestieren“. Das heißt, die Behörde muss das Gefühl bekommen, ihr steht eine Person gegenüber, die staatsfeindlich ist, die Republik nicht anerkennt, und vor hat, Amtshandlungen zu behindern, weil die Person sich dahingehend äußert – mündlich, schreiend, auf Transpi oder auf Flyern.

Sowohl die Gründung der Bewegung, als auch die Teilnahme an ihr wird unter Strafe gestellt. Gründet mensch so eine Bewegung oder „betätigt sich führend“, was allerdings schon beim Aufstellen und Verbreiten von Theorien erfüllt sein soll droht ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Haft! Auch nur die Teilnahme an einer solchen „Bewegung“ ist strafbar. Dafür muss man sich nur dahingehend äußern oder aussprechen. Dafür ist die Strafdrohung ein Jahr oder 720 Tagessätze!

Das Gesetz ist gegen die „Reichsbürger“, „Freemen“, „OPPT“, etc. gerichtet, was alles mehr oder weniger tatsächlich gefährliche Gruppen von Verschwörungstheoretiker_innen und nicht selten auch Rechtsextremen sind. Dennoch scheint dies für die Regierung aber wieder ein gefundener Anlass zu sein, gleich jede Staatskritik und zivilen Ungehorsam mitzukriminalisieren.

Wir haben nicht vergessen, was mit Gesetzen passiert, die „eigentlich ganz anders gemeint waren“ und dann plötzlich doch in absurden langwierigen Prozessen gegen linke Gruppen verwendet werden.

Daher sind wir klar gegen diesen neuen Paragraphen und gegen die Kriminalisierung von Staatskritik und zivilem Ungehorsam!
Informiert euch, bezieht Stellung, wehrt euch!

Ganz nebenbei wird außerdem der Strafrahmen für § 270 StGB den „tätlichen Angriff“ auf einen Beamten von 6 Monaten oder 360 Tagessätzen auf 2 Jahre vervierfacht!

Das bedeutet, allein für das Stoßen oder Rempeln einer_s Polizist_in oder das auch nur versucht zu haben, soll mensch nun bis zu 2 Jahre ins Gefängnis kommen. Das ist massiv überzogen. Die_er Polizist_in muss dafür nicht einmal verletzt worden sein. Zum Vergleich: wer irgendeine andere Person leicht verletzt, kann nur bis zu einem Jahr ins Gefängnis kommen. Dass ein derartiger Unterschied zwischen Bullen und anderen Menschen gemacht wird, ist absolut ungerechtfertigt.

Keine 2 Jahre Haft für am-Bullen-ankommen!

2017: Kontrollen gegen Bettler*innen zu Ostern in Wien

Zwischen 9.4. und 15.4. findet eine “Aktion Scharf” von Polizei und Wiener Linien gegen Bettler*innen statt. Die Kiwarei wird mit Schnellrichter*innen in und um Öffis unterwegs sein und gleich vor Ort hohe Geldstrafen verhängen. Rund um Ostern sind besonders viele Tourist*innen in Wien – denen soll wohl eine Stadt ohne Bettler*innen und Armut präsentiert werden.

* Gebt die Info weiter und sagt Bettler*innen, dass sie aufpassen sollen.
* Zeigt den Wiener Linien, was ihr davon haltet, dass sie mit der
Polizei gemeinsam Bettler*innen schikanieren.
* Seid solidarisch – lasst keine*n mit der Polizei allein!

—-

KONTROLLEN GEGEN BETTELN
KÉREGETŐK ELLENŐRZÉSE
CONTROL ÎMPOTRIVA CERŞETORILOR
ПРОВЕРКИ СРЕЩУ ПРОСИЯТА

09.04. – 15.04.2017

Wiener Linien + Rendőrség + Bíró → Nagy Büntetések
Wiener Linien + Polizei + Richter → Hohe Strafen
Wiener Linien + Poliția + Judecător → Amenzi Mari
Виенските линии + полиция + съдия → високи наказания

Passt aufeinander auf!
Aveți grijă de voi!
Vigyázzatok magatokra!
Грижете се едни за други !

Flyer_Betteln_Fertig

Flyer_Info_Kontrollen_Bettlerinnen_nurText

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2016: Neues Sicherheitspolizeigesetz in Österreich

Auf dem Weg zum Polizeistaat

Im Juni 2016 soll das neue Polizeiliche Staatsschutzgesetz in Kraft treten. Das Rechtsinfokollektiv erklärt und kommentiert für MALMOE den aktuellen Gesetzesentwurf

Seit den Anschlägen in Paris im November 2015 werden die Forderungen nach einer Kompetenzerweiterung für die Sicherheitsbehörden wieder lauter, doch Österreich arbeitet schon länger daran. Im März 2015 präsentierten das Innenministerium und das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) den Entwurf eines „Polizeilichen Staatsschutzgesetzes“ (PStSG), mit dem die Kompetenzen des Verfassungsschutzes neu und vor allem konkreter geregelt werden sollen. Bis jetzt sind diese lediglich im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) festgeschrieben, das sich nur zum Teil auf den Staatsschutz und seine Kompetenzen bezieht. Erstmals soll es damit eine eigene gesetzliche Grundlage für die Befugnisse des Verfassungsschutzes geben, die auch eine wesentliche Ausweitung seiner Kompetenzen bedeuten würde. Mittlerweile hat der Entwurf den Ministerrat passiert, Ende November einigte (1) sich die Regierung noch auf einzelne Änderungen, die das Gesetz ein wenig entschärfen sollen. Im Jänner soll es im Nationalrat beschlossen werden.

What is it good for?

Das Staatsschutzgesetz wird als notwendige und zielführende Antwort auf die weiterhin drohende Gefahr von Terroranschlägen diskutiert. Dass die Rechtslage in Frankreich bereits vor den Attentaten weitreichende Überwachung ermöglicht hatte, dass Instrumente, die ursprünglich für den „Kampf gegen den Terror“ gedacht waren, schlussendlich auch für andere Zwecke eingesetzt werden, wird wiederholt verschwiegen. Auch in Österreich verhält es sich ähnlich. Ein Beispiel ist §278b, „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“. So wurde dem antifaschistischen Bündnis NOWKR im April 2015 mit einer Anklage wegen §278b StGB gedroht, eine Maßnahme, die klar als Einschüchterungs- und Diskreditierungstaktik zu verstehen ist. Eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2013 zeigt außerdem, dass zwischen 2008 und 2012 363 Verfahren nach dieser Bestimmung eingestellt wurden und es nur in zehn Fällen überhaupt zur Anklage kam. Der Paragraph wird offensichtlich primär zu Überwachungszwecken eingesetzt, die großen „Ermittlungserfolge“ werden durch erhöhte Strafrahmen und erweiterte Überwachungskompetenzen jedenfalls nicht erzielt. Was die Tätigkeit des Verfassungsschutzes angeht, weigert sich das Innenministerium seit 2011, genauere Daten über das Ausmaß der Überwachung herauszugeben. Grund sei der „hohe Verwaltungsaufwand“. Die geplante Aufwertung des Verfassungsschutzes ist daher nur der nächste logische Schritt des Ausbaus des staatlichen Repressions- und Überwachungsapparates.

Die zentrale Kompetenz des BVT ist die Erweiterte Gefahrenerforschung, die bereits im Jahr 2000 eingeführt wurde.(2) Das bedeutet, dass die Behörden befugt sind zu ermitteln, noch bevor ein konkreter Tatverdacht vorliegt, während kriminalpolizeilich erst bei konkretem Tatverdacht, und im Regelfall nur mit gerichtlicher Ermächtigung, Ermittlungsmaßnahmen gesetzt werden dürfen. Das PStSG erweitert die Handlungsspielräume der Polizei bzw. des Verfassungsschutzes noch zusätzlich.

In Bezug auf die Überwachung von Gruppen soll die alte Rechtslage übernommen werden. Bei Verdacht, dass aufgrund bestehender Gruppenstrukturen oder zu erwartender Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu „mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität“ kommt, darf ermittelt werden. Neu geregelt ist die erweiterte Gefahrenerforschung von Einzelpersonen: Die Behörden sind befugt zu ermitteln, sofern aus ihrer Perspektive ein begründeter Gefahrenverdacht auf einen „verfassungsgefährdenden Angriff“ in der Zukunft besteht. Was ein solcher Angriff ist, wird mittels Aufzählung verschiedener Straftatbestände definiert. Bei manchen der Tatbestände wird zusätzlich vorausgesetzt, dass sie „religiös oder weltanschaulich motiviert“ begangen werden. Insgesamt umfasst die Liste etwa 100 Tatbestände, die zu Ermittlungsmaßnahmen nach dem PStSG ermächtigen, sobald nur der Verdacht vorliegt, eine Person könnte sie in Zukunft begehen. (siehe Infobox 1)

In der ersten Fassung des Entwurfes waren auch die Störung bzw. Sprengung einer Versammlung, die typischerweise gegen linke Demonstrant_innen erhoben werden, in der Aufzählung enthalten und als potentiell „verfassungsgefährdend“ eingestuft. Aufrufe zur Verhinderung von rechten Demonstrationen hätten etwa bereits als Grundlage für einen solchen Verdacht dienen können. Nach einer Überarbeitung der Regierungsvorlage wurden diese jedoch gestrichen. Es bleibt die Tatsache, dass bei einem bloßen Verdacht auf ein riesiges Repertoire an Überwachungsmaßnahmen zurückgegriffen werden kann.

Undercover, auch privat: alte und neue Befugnisse

Im Anwendungsbereich des PStSG kann der Verfassungsschutz auf zahlreiche Ermittlungsmethoden zurückgreifen (siehe Infobox 2), die teilweise auch neu geschaffen werden sollen. Bedenklich ist, dass es im Gegensatz zu kriminalpolizeilichen Ermittlungen keines richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschlusses, sondern lediglich einer Ermächtigung des neu zu schaffenden Rechtsschutz-Senats bedarf. Er soll aus drei Personen bestehen, wovon eine zumindest 10 Jahre Erfahrung als Richter_in oder Staatsanwält_in haben muss. Dieser ist soll im Innenministeriums angesiedelt sein und untersteht somit derselben Behörde wie der Verfassungsschutz. Inwiefern hierbei noch von einer unabhängigen Kontrollinstanz die Rede sein kann, ist mehr als fraglich. Die Ermächtigung wird zunächst auf maximal sechs Monate erteilt, Verlängerungen sind unbeschränkt möglich.

Viele der Ermittlungsmethoden erlauben weitreichende Datenerhebungen, darunter fallen zum Beispiel: Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf oder die Lebensverhältnisse einer Person. Die ermittelten Daten können auch über Kontakt- und Begleitpersonen erhoben werden, sofern der Verfassungsschutz eine „nicht bloß zufällige“ Verbindung zwischen den Personen sieht. Somit besteht quasi eine Ermächtigung, das ganze Umfeld einer Person, gegen die selbst nur ein vager Verdacht besteht, zu überwachen. Teilweise können auch erkennungsdienstliche Daten (also Fingerabdrücke und Foto) erhoben werden, was bei Begleit- und Kontaktpersonen nicht zulässig ist.

Nach Ablauf der Zeit, für die der Rechtsschutz-Senat die Ermächtigung erteilt hat, sind die ermittelten Daten von der Behörde zu löschen, sofern kein Anlass für weitere Ermittlungen besteht. Wenn zu erwarten ist, dass es erneut Anlass zu einer erweiterten Gefahrenerforschung geben wird (insbesondere „Aktivitäten im Ausland“), kann die Löschung unterbleiben, spätestens müssen die Daten aber nach 6 Jahren gelöscht werden. Ob dieser Pflicht Folge geleistet wird, bleibt jedoch fraglich und ist nicht überprüfbar.

Besonders zu kritisieren sind verdeckte Ermittlungen. Dazu können Kriminalbeamt_innen wie auch Privatpersonen, sogenannte „Vertrauenspersonen“, eingesetzt werden, wenn „die erweiterte Gefahrenerforschung durch den Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre“. Über die Vertrauenspersonen wird bei der Polizei eine Datenbank geführt. Die Ermittler_innen leben oft über lange Zeiträume hinweg in der zu beobachtenden Szene. Es gibt immer wieder Fälle, in denen es zu intimen Beziehungen zwischen Ermittler_innen und Betroffenen kommt. Da die Betroffenen nicht wissen, dass sie von einer Amtshandlung betroffen sind, ist es ihnen unmöglich, sich mit rechtlichen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Derartige Maßnahmen sind unter anderem deswegen äußerst bedenklich, weil der Rechtsschutz derart erschwert ist.(3)

Im Zuge der Reform soll auch eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Körperkameras geschaffen werden. Polizist_innen würden demnach Kameras an der Uniform tragen, die sie selbst (nach Ankündigung) einschalten dürfen. Damit sollen die Geschehnisse, die sich im Zuge einer Amtshandlung ereignen, dokumentiert werden. Das Material darf laut Entwurf nur zur Verfolgung dieser strafbaren Handlungen verwendet werden. Das erhobene Videomaterial ist verschlüsselt aufzubewahren und Zugriffe darauf sind zu protokollieren. Häufig wird der Schutz vor Polizeigewalt als Argument für die Einführung von Körperkameras vorgebracht. Da aber die amtshandelnden Beamt_innen selbst entscheiden, wann sie die Kameras einschalten, und auch das Material von ihnen aufbewahrt wird, ist es fraglich, ob dieses jemals als Beweismittel in Verfahren gegen Polizist_innen verwendet werden wird. Insofern sind Körperkameras eher als eine zusätzliche Überwachungsmöglichkeit zu sehen.

Das „unabhängige“ Rechtsschutztrio

Der Rechtsschutz-Senat ist über die Ermittlungen des Bundesamtes zu informieren, die bisher geplanten neun Landesämter wurden gestrichen. Diese Informationspflicht entfällt jedoch, wenn die ermittelnden Beamt_innen der Ansicht sind, die Sicherheit von Zeug_innen wäre durch das Bekanntwerden ihrer persönlichen Daten gefährdet. Dies kann in jedem Fall zumindest zu einer Verzögerung führen, da erst geprüft werden kann/muss, ob eine etwaige Sicherheitsgefährdung vorliegen könnte. Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist die betroffene Person über die Ermittlung zu informieren. Da Betroffene in der Regel nichts von den Ermittlungen erfahren sollen, scheint es fraglich, ob diese Informationspflicht tatsächlich eingehalten wird. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, sich über Ermittlungsmaßnahmen zu beschweren – wie bereits erwähnt ist es jedoch unwahrscheinlich, dass man als betroffene Person überhaupt von der Überwachung erfährt. Außerdem gilt in Österreich kein Beweisverwertungsverbot, das bedeutet, dass grundsätzlich auch rechtswidrig beschaffte Daten in Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen.

Letztlich ist das PStSG ein klares Bekenntnis zu mehr Überwachung und mehr Repression. Geheimdienstliche Tätigkeiten sind per se schwer zu kontrollieren. Auch ob der Entwurf schon bestehende Praxen kodifiziert, ist schwer zu überprüfen. Die Möglichkeiten, juristisch gegen Überwachungsmaßnahmen vorzugehen, sind sehr begrenzt. Um sich vor staatlicher Repression zu schützen, bleiben bewährte Mittel: Verschlüsselung von E-Mails und Festplatten, ein vorsichtiger Umgang mit Handys und sozialen Netzwerken sowie konsequente Aussageverweigerung.

(1) Die Änderungen sind zu Redaktionsschluss nur teilweise bekannt, insbesondere sollen die Tatbestände, die einen verfassungsgefärdenden Angriff darstellen, verändert worden sein.
(2) Damals aber nur zur Beobachtung von Gruppierungen, die Ausforschung von Einzelpersonen kam 2012 dazu. BGBl 13/2012.
(3) Zur Problematik des Rechtsschutzes bei geheimen Ermittlungen im Verhältnis zu den Anforderungen des Art 13 EMRK siehe etwa Klaushofer, Strukturfragen der Rechtsschutzbeauftragten. Forschungen aus Staat und Recht (2012) 404ff; Raschhofer, in Zankl, Auf dem Weg zum Überwachungsstaat? Neue Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (2009) 113.

Text aus der malmoe
autorIn und feedback : rechtsinfokollektiv.at

1.6.2016: Neues Suchtmittelgesetz

Mit 1. Juni diesen Jahres ist eine Novelle im Suchtmittelgesetz in Kraft getreten, die einen neuen Baustein rassistischer Law-and-Order-Politiken darstellt.

Konkret besagt das Gesetz: Wer in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einem öffentlichen Gebäude, an einem allgemein zugänglichen Ort oder an einem Ort, an dem sich mehrere Menschen aufhalten, Drogen anbietet, verkauft oder überlässt, kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Bis zu drei Jahre Knast gibt es, wenn das Gericht “Erwerbsmäßigkeit” feststellt, also die Absicht, über einen längeren Zeitraum hinweg mehr als nur geringe Summen damit zu verdienen.

Das neue Drogengesetz ist ein Beispiel dafür, wie unter dem Deckmantel von Sicherheit und Sauberkeit klassistische und rassistische Gesetze gemacht werden. Klassistisch und rassistisch ist das Gesetz deshalb, weil es nur ganz bestimmte Personengruppen trifft und der Verfolgung durch Polizei und Justiz aussetzt.

Schikaniert werden alle, die *anders* aussehen, Bettler_innen, Punks, Jugendliche, Sexarbeiter*innen, Drogenkonsument*innen. Insbesondere trifft es People of Color, die von der Polizei besonders häufig kontrolliert werden. Ebenfalls betrifft das neue Gesetz all jene Menschen, die sich tatsächlich ihren Lebensunterhalt mit Dealen verdienen müssen und deren Arbeitsbedingungen durch das neue Gesetz entsprechend schwieriger und riskanter geworden sind. Oft sind das Menschen ohne Papiere, die auf dem offiziellen Arbeitsmarkt nicht arbeiten dürfen.

Beim neuen Drogengesetz geht es offensichtlich darum, all jene aus dem öffentlichen Raum zu vertreiben, die nicht ins Bild der schönen, sauberen Stadt passen. Und darum, der Polizei ein weiteres Instrument der Verfolgung von Sans-Papiers in die Hand gegeben zu haben. Für diese Interpretation spricht auch, dass die neuen Paragraphen einerseits keinerlei Suchtmittel-Grenzmengen definieren, und dass sie andererseits nicht unter den Tatbestand des Suchtgifthandels fallen, sondern unter den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften.

Der Gesetzestext im Wortlaut:

§ 27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a gewerbsmäßig begeht.

Quelle: https://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=146&paid=27&mvpa=33

Solidarität zeigen mit Dealer*innen

 Interview für

Wien: Lokale am Gürtel

Ausgehen für die einen, Polizei-Schikanen für die anderen

Der Gürtel stand in den letzten Monaten im Zentrum der Aufmerksamkeit. Jeden Tag werden dort nicht nur Dealer*, sondern alle Menschen, die „anders“ aussehen, schikaniert. Das betrifft Bettler_innen, Obdachlose, Punks, Jugendliche, Drogen-Konsument_innen und Sexarbeiter_innen. Einen Vorwand schafften Asylgesetzverschärfungen und das neue Drogengesetz, das Dealen auch kleinster Mengen im öffentlichen Raum mit bis zu 2 Jahren Gefängnis bestraft. Für die Dealer, die vertrieben wurden, heißt das: Sie müssen sich neue, verstecktere Orte suchen, an denen ihre Arbeitsbedingungen noch riskanter und gefährlicher sind. Die wenigen verbliebenen Dealer werden weiter von der Polizei schikaniert. Dabei dürfen Asylwerber_innen in Österreich keiner Lohnarbeit nachgehen. Doch wer nicht legal Geld verdienen kann, muss andere Wege finden zu überleben.
Für die rassistische Hetze und die Verdrängung jener, die nicht ins Bild der sauberen Stadt passen, sind Kieberei und Politiker_innen nicht allein verantwortlich: Grüne Bezirkspolitiker_innen, Anrainer_innen, Medien erklärten den Gürtel und die U6 zur Gefahrenzone. Obwohl viele Wiener*innen auf die rassistische Hetze aufgesprungen sind, finden viele andere diese Ordnungspolitik widerlich und untragbar.
Seid solidarisch – greift ein bei Polizeikontrollen!

Schluss mit der Polizei-Kooperation der Gürtel-Lokale – für solidarische Bars!

Auch die Betreiber_innen der Gürtellokale tragen zur Vertreibung von Menschen bei, indem sie massive Polizeipräsenz fordern und teils mit der Polizei kooperieren. Zur gleichen Zeit profitieren sie von ihrem links-alternativen Image. Schluss damit!
Wir finden es unerträglich, dass die Wirt_innen unserer Beisln und Bars mit der Polizei zusammen arbeiten, dass sie rassistische Politiken umsetzen, egal ob mit Diskriminierungen, Schikanen von Bettler_innen und Zeitungsverkäufer_innen, mit ihren Türpolitiken oder der Mitarbeit an den Polizei-Raids am Gürtel. Beisln und Bars sind keine politikfreien oder neutralen Räume, sie sind politische Orte. Ausgehen ist politisch. Nicht nur die Wirt_innen bestimmen, wie mit den Leuten vor ihren Türen und Gastgärten umgegangen wird, sondern auch wir als Besucher_innen dieser Lokale. Verlangt von euren Wirt_innen, solidarisch zu sein – mit den Dealern* da draußen und jenen, die nicht ins Bild der sauberen Stadt passen.

 

Seid solidarisch – greift ein bei Polizeikontrollen!

Gras für die einen – Abschiebung für die anderen

Josefstädterstraße, Thaliastraße und Umgebung stehen derzeit im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit. Jeden Tag werden dort nicht nur Dealer, sondern alle Menschen mit dünklerer Hautfarbe schikaniert. Bürgerwehren werden gegründet, um gegen Dealer zu hetzen, und ein grüner Bezirksvorsteher will „seine” Anrainer*innen medienwirksam vor der angeblichen Bedrohung schützen.

Solidarität mit den Dealern!

Asylwerber*innen dürfen in Österreich keiner Lohnarbeit nachgehen. Wer keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat und somit keine Möglichkeit hat legal Geld zu verdienen, muss andere Wege finden, sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Solange es Nachfrage nach Cannabis, Koks und Co gibt wird es Menschen in Notlagen geben, die das Risiko auf sich nehmen, diesen Markt zu bedienen.
Afrikanische Dealer auf der Straße tragen das größte Risiko im Drogengeschäft. Sie verdienen am wenigsten daran, werden rassistisch diskriminiert und laufen ständig Gefahr erwischt und abgeschoben zu werden. Kein Wunder, dass die Situation an der U6 gerade angespannt ist. Dafür gibt es dann auch im gentrifizierten 16ten billiges Gras für alle. Ist das Fair Trade?
Nicht nur die österreichische Asylgesetzgebung, auch das Suchtmittelgesetz werden laufend verschärft. Alle die nicht ins heile Bild passen, werden aus dem öffentlichen Raum verdrängt und kriminalisiert – Dealer*innen oder Sexarbeiter*innen trifft dieser Prozess besonders stark. Aber auch alle anderen, die sich das teure Bier in Rhitz, Chelsea und Co nicht leisten können, die anders ausschauen, anders reden oder einfach nur jünger sind, werden systematisch verdrängt.

Schluss mit dieser Ordnungspolitik – unser Grätzl bleibt dreckig!

Seid solidarisch – greift ein bei Polizeikontrollen!

Flyer als PDF:

gras-fuer-die-einen-abschiebung-fuer-die-anderen

bosnisch-serbisch-kroatisch