Mit 1. Juni diesen Jahres ist eine Novelle im Suchtmittelgesetz in Kraft getreten, die einen neuen Baustein rassistischer Law-and-Order-Politiken darstellt.
Konkret besagt das Gesetz: Wer in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einem öffentlichen Gebäude, an einem allgemein zugänglichen Ort oder an einem Ort, an dem sich mehrere Menschen aufhalten, Drogen anbietet, verkauft oder überlässt, kann mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Bis zu drei Jahre Knast gibt es, wenn das Gericht “Erwerbsmäßigkeit” feststellt, also die Absicht, über einen längeren Zeitraum hinweg mehr als nur geringe Summen damit zu verdienen.
Das neue Drogengesetz ist ein Beispiel dafür, wie unter dem Deckmantel von Sicherheit und Sauberkeit klassistische und rassistische Gesetze gemacht werden. Klassistisch und rassistisch ist das Gesetz deshalb, weil es nur ganz bestimmte Personengruppen trifft und der Verfolgung durch Polizei und Justiz aussetzt.
Schikaniert werden alle, die *anders* aussehen, Bettler_innen, Punks, Jugendliche, Sexarbeiter*innen, Drogenkonsument*innen. Insbesondere trifft es People of Color, die von der Polizei besonders häufig kontrolliert werden. Ebenfalls betrifft das neue Gesetz all jene Menschen, die sich tatsächlich ihren Lebensunterhalt mit Dealen verdienen müssen und deren Arbeitsbedingungen durch das neue Gesetz entsprechend schwieriger und riskanter geworden sind. Oft sind das Menschen ohne Papiere, die auf dem offiziellen Arbeitsmarkt nicht arbeiten dürfen.
Beim neuen Drogengesetz geht es offensichtlich darum, all jene aus dem öffentlichen Raum zu vertreiben, die nicht ins Bild der schönen, sauberen Stadt passen. Und darum, der Polizei ein weiteres Instrument der Verfolgung von Sans-Papiers in die Hand gegeben zu haben. Für diese Interpretation spricht auch, dass die neuen Paragraphen einerseits keinerlei Suchtmittel-Grenzmengen definieren, und dass sie andererseits nicht unter den Tatbestand des Suchtgifthandels fallen, sondern unter den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften.
Der Gesetzestext im Wortlaut:
§ 27 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a gewerbsmäßig begeht.
Quelle: https://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=146&paid=27&mvpa=33